Der NPO-Unterstützungsfonds wird um ein weiteres Quartal verlängert. Anträge für das 4. Quartal
2020 können bis 15.5.2021 gestellt werden.
Non-Profit-Organisationen (NPO) erbringen für unsere Gesellschaft unverzichtbare Leistungen. Auch diese Organisationen sind von der Corona-Krise stark betroffen und erleiden dadurch Einnahmenausfälle. Daher werden diese gemeinnützigen Organisationen aus allen Lebensbereichen, vom Sozialbereich über Kultur bis zum Sport, freiwillige Feuerwehren oder gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften mit nicht rückzahlbaren Zuschüssen unterstützt.
Organisationen, die von der Corona-Krise betroffen sind und zu einer der folgenden Gruppen gehören, können den Zuschuss erhalten:
- Non-Profit-Organisationen, kurz: NPO – wie etwa Sport-, Kultur- und Tierschutz-Vereine
- Organisationen, denen nach landesgesetzlichen Vorschriften Aufgaben der Feuerwehr obliegen
- Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, denen auf Grund religionsrechtlicher Bestimmungen nach staatlichem Recht Rechtspersönlichkeit zukommt
- Andere, auch gewinnorientierte Organisationen – vorausgesetzt, sie sind entweder
- mehrheitlich im Eigentum einer der drei oben genannten Organisationen oder
- im Eigentum mehrerer der drei oben genannten Organisationen, die gemeinsam zu 100% beteiligt sind
- und tragen durch ihre Tätigkeit zu deren Zweck bei.
Hinweis: Gemeinnützige Vereine aus Branchen, die vom Lockdown besonders betroffen sind, wie z. B. Sport- oder Kulturvereine, weil sie behördlich geschlossen wurden, können zusätzlich zur Unterstützung aus dem NPO-Unterstützungsfonds einen „Lockdown-Zuschuss“ beantragen. Es ist sichergestellt, dass mit der Beantragung eines Lockdown-Zuschuss keine Schlechterstellung im NPO-Unterstützungsfonds erfolgt.
Wir würden Ihnen empfehlen, bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Antrag auf Gewährung des NPO-Zuschuss zu stellen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.