Die Steuerreform 2020 bringt Verbesserungen für Landwirte. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern.
In der Vergangenheit haben mitunter Landwirte, die größere Investitionen getätigt haben, durch einen aus Unachtsamkeit verspätet eingebrachten Optionsantrag größere Geldbeträge verloren. Für die Option zur Regelbesteuerung in der Umsatzsteuer ist nämlich ein formeller Antrag erforderlich, der bis spätestens 31.12. des Jahres, von dessen Beginn an optiert werden soll, einzubringen.
Steuerreform bringt Verbesserungen für Landwirte
Land- und Forstwirte gaben in manchen Fällen Umsatzsteuervoranmeldungen ab und erhielten auch vom Finanzamt Vorsteuergutschriften. Der Optionsantrag wurde aber erst verspätet (im nächsten Jahr) oder gar nicht abgegeben. Die Landwirte mussten sodann für die Jahre, für die kein Optionsantrag abgegeben wurde, die Vorsteuern zurückzahlen.
Verbessert wurde die Situation ab 2014. Ab diesem Jahr war nämlich eine positive Vorsteuerberichtigung möglich. Trotzdem gingen aber für den Landwirt Vorsteuergutschriften verloren, da eine positive Vorsteuerberichtigung nicht in voller Höhe möglich war. Die Vorsteuerfünftel- bzw. –zwanzigstelbeträge die im pauschalierten Zeitraum lagen, wurden nämlich nicht erstattet.
Die Steuerreform 2020 bringt nun für die Landwirte Verbesserungen. Pauschalierte Landwirte werden ab 2020 durch Erklärung bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes auch die Möglichkeit haben, ihre Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) zu versteuern. In diesem Fall sollen die Landwirte zur zeitgleichen Abgabe einer Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr verpflichtet werden.
Beispiel: Der pauschalierte Landwirt A gibt am 5.5.2020 gegenüber dem Finanzamt die Erklärung ab, seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) an nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes zu versteuern. Er darf seine Umsätze von Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres (2019) und nicht erst ab diesem Kalenderjahr (2020) nach den allgemeinen Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes („Regelbesteuerung“) versteuern. Der pauschalierte Landwirt hat also am 5 5.2020 eine Steuererklärung für das vorangegangene Kalenderjahr (2019) einzureichen.
Der Optionsantrag bindet den Landwirt für mindestens fünf Kalenderjahre. Das bedeutet, dass er erst danach in die Umsatzsteuerpauschalierung zurückwechseln darf. Hinzu kommt, dass vielfach anlässlich des Wechsels in die Pauschalierung eine Vorsteuerberichtigung durchgeführt werden muss.