Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist eine Umsatzsteuer-
Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.
Eine Lieferung, die auch Elemente einer Leistung in sich trägt, wird im Umsatzsteuerrecht je nachdem, ob ausschließlich eigene oder auch fremde Gegenstände be- und verarbeitet werden, als Montagelieferung oder als Werklieferung bezeichnet.
In Deutschland war diese Unterscheidung für österreichische Lieferanten bisher nicht relevant. Aufgrund eines schon älteren Urteils des deutschen Bundesfinanzhofs (BFH) hat die deutsche Finanz aber eine Information veröffentlicht, die für österreichische Lieferanten unter Umständen zu einer Umsatzsteuer-Registrierungspflicht in Deutschland führen kann.
Nach dieser Rechtsprechung des BFH ist eine Werklieferung eine einheitliche, aus Liefer- und Dienstleistungselementen bestehende Leistung in Form der Be- und Verarbeitung eines nicht dem Leistenden (Lieferanten) gehörenden (fremden) Gegenstandes. Die Be- oder Verarbeitung ausschließlich eigener Gegenstände des Leistenden kann demnach keine Werklieferung sein, vielmehr handelt es sich dann um eine Montagelieferung. In beiden Fällen (Werklieferung / Montagelieferung) besteht die Umsatzsteuerpflicht zwar in Deutschland, zum Übergang der Steuerschuld (Reverse Charge) auf den deutschen Kunden kommt es allerdings nur bei der Werklieferung. Im Falle der Montagelieferung von ausschließlich eigenen Gegenständen ist hingegen eine USt-Registrierung des Lieferanten in Deutschland erforderlich.
Montage- und Werklieferung
Bislang wurde in Deutschland in der Praxis nicht zwischen Montage- und Werklieferung unterschieden. So wurde z.B. auch die Lieferung einer Maschine, die beim Kunden aus Einzelteilen errichtet wurde, ohne dass der Kunde hierzu selbst Gegenstände beistellte, als Werklieferung eingeordnet, obwohl tatsächlich eine Montagelieferung vorlag, da nur eigene Gegenstände des Lieferanten verwendet wurden. Der Werklieferungsbegriff wurde somit bislang auf alle Liefervorgänge mit Be- und Verarbeitung angewandt, unabhängig davon, ob eigene oder fremde Gegenstände bearbeitet wurden. Eine umsatzsteuerliche Registrierung des ausländischen Lieferanten war daher üblicherweise nicht erforderlich.
Diese Unklarheit beseitigte nun das deutsche Finanzministerium. Eine Werklieferung liegt demnach nur mehr dann vor, wenn der Lieferant für das Werk einen fremden Gegenstand be- oder verarbeitet und dafür selbstbeschaffte (Haupt-)Stoffe verwendet. Nur dann geht auch die Umsatzsteuerschuld des leistenden Lieferanten auf den Empfänger der Werklieferung in Deutschland über (Reverse Charge). Bei Montagelieferungen, bei welchen der Lieferant ausschließlich eigene Gegenstände verwendet, die erst durch Installation bzw. Montage am Lieferort zu einem fertigen Ganzen zusammengefügt und dort geliefert werden, kommt die Reverse-Charge-Regelung hingegen nicht zur Anwendung, weshalb sich der österreichische Lieferant in Deutschland umsatzsteuerlich registrieren und deutsche Umsatzsteuer in Rechnung stellen muss!
Für die Zukunft ist bei Lieferungen nach Deutschland, die mit Be- und Verarbeitungen verbunden sind, genau zu prüfen, ob eine Werk- oder eine Montagelieferung vorliegt. Diese Prüfung sollte jedoch nicht erst bei Rechnungslegung erfolgen, sondern bereits vor Leistungserbringung, um eine allfällige Umsatzsteuer-Registrierung in Deutschland zeitgerecht durchführen zu können!