Steuernews
Steuerliche Behandlung von Mieterinvestitionen
Mieterinvestitionen, die über bloße Erhaltungsmaßnahmen hinausgehen, sind Aufwendungen für
Zu- und Umbauten an gemieteten Liegenschaften, die zum eigenen Vorteil des Mieters
vorgenommen werden.
Parifizierung eines Gebäudes kann zu Liebhaberei führen
Tätigkeiten, die auf Dauer kein positives wirtschaftliches Gesamtergebnis erbringen, fallen
abgabenrechtlich unter den Begriff der „Liebhaberei“ und sind steuerlich unbeachtlich. Daraus
resultierende Verluste können steuerlich nicht verwertet werden, und (Zufalls)Gewinne sind
nicht steuerpflichtig.
Verlängerung der Corona-Kurzarbeit
Die ursprünglich auf drei Monate befristete Corona-Kurzarbeit kann um bis zu drei Monate
verlängert werden, wobei die derzeit geltende Corona-Kurzarbeit mit 30.9.2020 ausläuft, eine
weitere Verlängerung um nochmals sechs Monate (von 1.10.2020 bis 31.3.2021) aber
angekündigt wurde.
Änderungen in der Land- und Forstwirtschaft aufgrund des Konjunkturstärkungsgesetzes
Mit dem am 24.7.2020 verlautbarten Konjunkturstärkungsgesetz werden umfangreiche
Entlastungsmaßnahmen für die Land- und Forstwirtschaft eingeführt, die teils bereits
rückwirkend
mit 1.1.2020 in Kraft getreten sind.
Selbstanzeige vor Ankündigung einer Prüfung
Sollte für die Vergangenheit aus steuerlicher Sicht ein Korrekturbedarf bestehen, sollte eine
dafür notwendige Selbstanzeige so rasch wie möglich, jedenfalls aber vor Ankündigung einer
Prüfung durch das Finanzamt erstattet werden, um die Festsetzung einer zusätzlichen
Abgabenerhöhung zu vermeiden.
Betriebliche Sommerfeste – steuerlich abzugsfähig?
Für betriebliche Sommerfeste können Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden
Neustartbonus
Die Gestaltung des Neustartbonus wurde am 16.6.2020 vom AMS Verwaltungsbeirat beschlossen.
Steuerliche Behandlung von Antiquitäten
Damit Antiquitäten als Ausgaben erfasst werden können, ist eine Angemessenheitsprüfung
vorgesehen. Diese kann aber unterbleiben, wenn die Antiquitäten unmittelbar der
Betriebsausführung dienen.