Strafen und Geldbußen, die von Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Organen der EU
verhängt werden, sind steuerlich nicht abzugsfähig. Dagegen sind Schadensersatzzahlungen,
die ein Dienstnehmer für sein Verhalten an den Arbeitgeber leisten muss, als Werbungskosten
abzugsfähig.
Werbungskosten eines Arbeitnehmers sind Aufwendungen oder Ausgaben, die beruflich veranlasst sind. Sie stehen also in unmittelbarem Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit. Unter Werbungskosten fallen etwa Arbeitskleidung, Arbeitsmittel und Werkzeuge sowie Aus- und Fortbildungen.
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
Ausgangslage einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) dazu war, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer vorwarf, für eine gegen ihn verhängte Kartellstrafe mitverantwortlich zu sein. Der Arbeitnehmer schloss sodann mit seinem Arbeitgeber einen Vergleich zur Leistung einer Schadenswiedergutmachung. Diese Schadenersatzzahlungen (und die Anwaltskosten) machte der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid aber nicht an, weil sie dem Abzugsverbot für Strafen unterliegen würden.
Der VwGH führte dagegen aus, dass zwar Strafen und Geldbußen, die u.a. von Gerichten verhängt werden, einem Abzugsverbot unterliegen. Eine Schadensersatzzahlung, die ein Arbeitnehmer für ein Verhalten leisten muss, das zu einer Verhängung einer gerichtlichen Strafe beim Arbeitgeber führt, stellt dagegen keine Strafe im Sinne der Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes dar. Derartige Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot.
Der Zusammenhang der Schadensersatzzahlung mit der Kartellstrafe bewirkt auch nicht, dass die Wiedergutmachungsleistungen des Arbeitnehmers mit der dem Arbeitgeber auferlegten Kartellstrafe gleichzusetzen wären und aus diesem Grund unter das Abzugsverbot eingeordnet werden könnten. Es handelt sich dabei nämlich lediglich um einen – gegebenenfalls gerichtlich durchsetzbaren – Ersatz für Schäden, die der Arbeitnehmer seinem ehemaligen Arbeitgeber zugefügt hat.
Im Ergebnis sind somit aus beruflicher Veranlassung resultierende Vergleichszahlungen als Werbungskosten absetzbar. Etwaige Rechts- und Beratungskosten sind solchen Vergleichszahlungen zuzuordnen und demgemäß ebenfalls abzugsfähig. Beim Arbeitgeber stellt der Schadenersatz eine steuerpflichtige Einnahme dar.