Bundesfinanzgericht bestätigt Rechtsprechung zur Abweisung von Gruppenanträgen aufgrund
fehlender Unterlagen.
Das Bundesfinanzgericht (BFG) bestätigte, dass in einem Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in eine Unternehmensgruppe den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprochen wurde und ein mangelhafter Antrag vorliegt. Das BFG sah darin einen materiellen Mangel und schloss somit eine Mängelbehebung aus. Damit war die Zurückweisung des Antrages durch die Finanzverwaltung zu Recht erfolgt und eine Gruppe konnte für dieses Jahr nicht gebildet werden.
Sollten Sie also eine Unternehmensgruppe bilden wollen, müssen alle Vorschriften vollumfänglich beachtet werden, da eine nachträgliche Sanierung von Fehlern nicht möglich ist.
Vorteil der Gruppenbesteuerung
Der wesentliche Vorteil der Gruppenbesteuerung besteht in der Möglichkeit des steuerlichen Ausgleichs von Gewinnen und Verlusten zwischen finanziell verbundenen Körperschaften, sodass die Gesamtsteuerbelastung für die Unternehmensgruppe im Vergleich zu einer „Einzelbesteuerung“ der beteiligten Körperschaften optimiert wird. Für die Bildung einer Gruppe sind jedoch strenge Formvorgaben zu berücksichtigen.
Die COVID-19 Krise kann verstärkt dazu führen, dass einzelne Gesellschaften innerhalb eines Konzerns einen Verlust und andere Gesellschaften hingegen einen Gewinn erwirtschaften, weshalb eventuell die Neugründung bzw. Erweiterung einer Unternehmensgruppe für das Jahr 2021 sinnvoll ist.
Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Gruppenbesteuerung sind unter anderem:
- Kapitalbeteiligung (Grund-, Stamm- oder Genossenschaftskapital) von mehr als 50% und Stimmrechtsmehrheit des Gruppenträgers an den Gruppenmitgliedern (finanzielle Verbindung)
- Rechtzeitige Einbringung des unterfertigten Gruppenantrages beim Finanzamt
- Finanzielle Verbindung während des gesamten Wirtschaftsjahres bzw. Verbleiben in der Gruppe für mindestens 3 Jahre
Damit die Vorteile einer Gruppenbesteuerung in Anspruch genommen werden können, ist es besonders wichtig, den Gruppenantrag beim zuständigen Finanzamt rechtzeitig einzubringen. Hierzu ist es notwendig, den Gruppenantrag vor Ablauf des Wirtschaftsjahres von den gesetzlichen Vertretern des Gruppenträgers und aller einzubeziehenden Körperschaften unterfertigen zu lassen und binnen eines Monats beim zuständigen Finanzamt einzubringen.
Im vorliegenden Fall reichte der Gruppenträger einer bereits bestehenden Unternehmensgruppe einen Antrag zum Einbezug einer weiteren Tochtergesellschaft in die Unternehmensgruppe ein. Es wurden vom Gruppenträger notwendige Formulare beim Finanzamt eingebracht. Eines dieser Formulare war jedoch vom gesetzlichen Vertreter des zukünftigen Gruppenmitglieds nicht unterschrieben. Deshalb wies das Finanzamt den Gruppenantrag als unzulässig zurück.