Unterbrechung des Dienstverhältnisses als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 schaden der vereinbarten Altersteilzeit nicht.
Wird ein Dienstverhältnis von Beschäftigten, die sich in Altersteilzeit befinden, als Folge von Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 unterbrochen, so ändert dies nichts an der bisher vereinbarten Altersteilzeit. Damit sollen etwaige nachteilige Auswirkungen auf die vereinbarte Altersteilzeit vermieden werden.
Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19
Beschlossen wurde, dass dies für Unterbrechungen des Dienstverhältnisses von Beschäftigten gilt, die sich in Altersteilzeit befinden, wenn die Unterbrechung als Folge von Maßnahmen zur COVID-19 zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 zwischen dem 15.3.2020 bis höchstens 30.9. 2020 eintritt und das Dienstverhältnis nach Wegfall dieser COVID-19 Maßnahmen entsprechend der wiederauflebenden Altersteilzeitvereinbarung fortgesetzt wird. Entgegenstehende Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes bleiben unangewendet. Das Höchstausmaß der Altersteilzeit erhöht sich dadurch nicht (höchstens fünf Jahre bzw. bis zur Vollendung des Regelpensionsalters).
Damit sollen in Altersteilzeit Beschäftigte – auch wenn ihr Dienstverhältnis infolge von Covid-19 Maßnahmen aufgelöst wurde – nach Wiederbeginn ihres Dienstverhältnisses bis längstens 1.10.2020 die ursprünglich vereinbarte Altersteilzeit fortführen können. Insbesondere ist keine über mindestens drei Monate dauernde Vollzeitbeschäftigung erforderlich, wie dies sonst der Fall wäre. Die Leistungen des Altersteilzeitgeldes werden für den Zeitraum der Unterbrechung des Dienstverhältnisses eingestellt und leben nachher – sofern die Voraussetzungen (Stundenausmaß) die gleichen sind – im selben Ausmaß wiederum auf.
Diese Bestimmungen treten rückwirkend mit 15.3.2020 in Kraft.