Für betriebliche Sommerfeste können Aufwendungen oder Ausgaben anlässlich der Bewirtung von
Geschäftsfreunden unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abgesetzt werden
Die Lockerungen der österreichischen Bundesregierung in den letzten Wochen erlauben unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Sicherheitsbestimmungen auch die Veranstaltung von Festen. Ein geplantes betriebliches Sommerfest kann daher auch in Zeiten der „Corona-Krise“ stattfinden und bietet eine Gelegenheit, um die Beziehungen mit Geschäftspartnern gerade in Krisenzeiten zu intensivieren und die Basis für eine weitere erfolgreiche Zusammenarbeit zu schaffen.
In welchem Ausmaß die Kosten für die Bewirtung von Geschäftsfreunden abzugsfähig sind, hängt entscheidend von der jeweiligen Repräsentationskomponente ab. Denkbar ist die steuerliche Abzugsfähigkeit zu 100%, 50% (bzw. derzeit 75%) oder 0%.
Zur Gänze steuerlich abzugsfähig sind Bewirtungskosten, die (nahezu) keine Repräsentationskomponente aufweisen oder die unmittelbar Bestandteil der Leistung sind bzw. in unmittelbarem Zusammenhang mit der Leistung des Steuerpflichtigen stehen, wie etwa
- die Bewirtung in Zusammenhang mit einer Betriebsbesichtigung, wobei fast ausschließlich betriebliche Gründe oder Werbung für den Betrieb ausschlaggebend sind,
- die Verpflegungskosten anlässlich einer Schulung, wenn die Verpflegungskosten im Schulungspreis enthalten sind oder
- die Bewirtung im Rahmen von Events, wenn derartiges Event-Marketing im Rahmen eines professionellen Marketingkonzeptes eingesetzt wird.
Fallen Bewirtungsaufwendungen an, bei denen die Repräsentationskomponente untergeordnet ist, so sind diese Kosten nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Hälfte, aufgrund aktueller Corona-Erleichterungen aber bis 31.12.2020 zu 75% abzugsfähig. Das ist vor allem dann der Fall, wenn Sie nachweisen können, dass die Bewirtung der Geschäftsfreunde einen eindeutigen Werbezweck hat und die betriebliche oder berufliche Veranlassung weitaus überwiegt. Darunter fallen etwa Bewirtungsaufwendungen in Zusammenhang mit einem „Arbeitsessen“ im Vorfeld eines konkret angestrebten Geschäftsabschlusses.
Dient die Bewirtung hauptsächlich der Repräsentation oder weist sie Repräsentationsmerkmale in nicht untergeordnetem Ausmaß auf, ist sie zur Gänze nicht abzugsfähig (z.B. Bewirtung in Zusammenhang mit dem nicht absetzbaren Besuch von Bällen, Essen nach Konzert, Theater etc. oder Bewirtung in Form von Arbeitsessen nach Geschäftsabschluss, Bewirtung aufgrund des Geburtstages des Unternehmers etc.).
Ob bzw. inwieweit Bewirtungskosten im Einzelfall steuermindernd geltend gemacht werden können, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände zu prüfen und zu beurteilen, wobei der Nachweis vom Steuerpflichtigen zu erbringen ist. Wir unterstützen Sie dabei gerne!