Mit 1.7.2021 wurde das „Jobticket“ zum „Öffi-Ticket“ ausgeweitet. Somit sind seit 1.7.2021
Wochen-, Monats- oder Jahreskarten und auch der Kostenersatz an Mitarbeiter steuerfrei.
Bisher gab es die Möglichkeit für Arbeitgeber, einem Arbeitnehmer ausschließlich für Strecken zwischen Wohnung und Arbeitsort eine Fahrkarte für öffentliche Verkehrsmittel steuerfrei zur Verfügung zu stellen. Damit dieser Vorteil (Jobticket) steuerfrei behandelt werden konnte, musste der Arbeitgeber die Tickets beim jeweiligen Betreiber der öffentlichen Verkehrsmittel direkt bezahlen, wobei es sich um Streckenkarten handeln musste. Leistete der Arbeitgeber hingegen Kostenersätze an die Mitarbeiter, waren diese nicht steuerfrei.
Neuregelungen seit 1.7.2021
- Wochen-, Monats- oder Jahreskarte statt Streckenkarte
Mit Anfang Juli 2021 kann der Arbeitgeber auch die Kosten für eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte für ein Massenbeförderungsmittel für seine Arbeitnehmer steuerfrei übernehmen, sofern dieses Ticket zumindest am Wohn- oder Arbeitsort gültig ist.
Beispiel: Wohnort Wien, Arbeitsort St. Pölten. Begünstigt ist auch die Jahreskarte in Wien, da sie am Wohnort gültig ist. Die Begünstigung setzt voraus, dass die Tickets für Fahrten innerhalb eines längeren Zeitraums gelten. Einzelfahrscheine oder Tageskarten sind daher nicht begünstigt. - Kostenübernahme statt Zurverfügungstellung der Karte
Nunmehr ist auch eine Kostenübernahme des Tickets steuerfrei möglich, der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer die Kosten des Tickets ganz oder teilweise ersetzen. Eine steuerfreie Kostenübernahme ist erst bei einem Ticketerwerb nach dem 30.6.2021 möglich (d.h. für alle ab 1.7.2021 neu erworbenen oder verlängerten Wochen-, Monats- oder Jahreskarten). Vor diesem Zeitpunkt bereits erworbene Tickets des Arbeitnehmers, die über den 30.6.2021 hinaus noch gültig sind, stellen bei Kostenersatz des Arbeitgebers weiterhin einen steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Beispiel: Besitzt der Arbeitnehmer bereits eine Jahreskarte mit Gültigkeitszeitraum 1.9.2020 bis 31.8.2021 und wird diese mit Wirksamkeit ab 1.9.2021 verlängert, ist die Kostenübernahme durch den Arbeitgeber ab der Verlängerung begünstigt. Für Juli und August 2021 kann keine Begünstigung in Anspruch genommen werden.
„Öffi-Ticket“ und Pendlerpauschale
Wird dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eine Wochen-, Monats- oder Jahreskarte zur Verfügung gestellt, kann nur für jene Strecke eine Pendlerpauschale beantragt werden, die nicht umfasst ist.
Beispiel: Ein Arbeitnehmer wohnt in St. Pölten und arbeitet in 1010 Wien. Täglich fährt er mit der S-Bahn nach Wien Hütteldorf und dann mit der U-Bahnlinie 4 ins Zentrum. Der Arbeitgeber stellt dem Arbeitnehmer ein „Öffi-Ticket“ für Wien, nicht jedoch für Niederösterreich zur Verfügung. Der Arbeitnehmer kann daher das Pendlerpauschale von St. Pölten bis zur ersten möglichen Einstiegstelle im Geltungsbereich des „Öffi-Tickets“ für Wien (Stadtgrenze Haltestelle Purkersdorf Sanatorium) geltend machen.
Bitte beachten Sie, dass Arbeitnehmer keinen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf ein „Öffi-Ticket“ haben.